Das gilt grundsätzlich auch nach dem neuen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz des Kantons Bern vom 23. November 1999. Dort ist allgemein von Personen die Rede, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt haben (Art. 19 Abs. 1 lit. b ESchG). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die bernische Praxis, an der sich die Steuerverwaltung des Kantons Luzern orientiert, weitere Einschränkungen, wie das hier angefochtene Kriterium der Unterstützung, nicht kennt.