ferner Casanova, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2000 in: ASA 71 S. 21). Dabei sind immerhin auch Unterschiede in der gesetzlichen Grundlage auszumachen. Das bernische Gesetz über die Erbschafts - und Schenkungssteuer (in der Fassung vom 6. April 1919) verlangte offenbar für Hausangestellte, dass sie mindestens zehn Jahre in der gleichen Familie tätig waren. Demgemäss kann ein Konkubinatspartner den privilegierten Steuersatz erst dann geltend machen, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat. Das gilt grundsätzlich auch nach dem neuen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz des Kantons Bern vom 23. November 1999.