f) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Bern der Steuersatz für Hausangestellte von 5 % generell für Personen gilt, die in Haus- oder Wohngemeinschaft gelebt haben, ohne miteinander verheiratet zu sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Haus- oder Wohngemeinschaft auf einem Angestelltenverhältnis, einem Konkubinat oder einer anderen Form des Zusammenlebens basiert. Weitere Voraussetzungen, wie etwa die hier umstrittene Bedingung der erheblichen Unterstützung, werden nicht verlangt (vgl. das erwähnte BG-Urteil in: NStP 2000 S. 81; ferner Casanova, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2000 in: ASA 71 S. 21).