Dass der überlebende Konkubinatspartner von seinem verstorbenen Partner in erheblichem Mass (und vorab materiell) unterstützt worden ist und damit gleichsam auf eine möglichst geringe steuerliche Belastung des auf ihn übergehenden Nachlasses angewiesen ist, beleuchtet nur die eine Seite der gelebten Gemeinschaft und der partnerschaftlichen Bewältigung des Alltags. Daran ändert nichts, wenn die Steuerverwaltung den Nachweis der erheblichen Unterstützung nur während der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der Lebensgemeinschaft verlangt. f)