Die Steuerverwaltung geht im Übrigen selber davon aus, dass gesamthaft betrachtet die Beiträge der beiden Lebenspartner an den gemeinsamen Haushalt sich ungefähr die Waage hielten. Dass der überlebende Konkubinatspartner von seinem verstorbenen Partner in erheblichem Mass (und vorab materiell) unterstützt worden ist und damit gleichsam auf eine möglichst geringe steuerliche Belastung des auf ihn übergehenden Nachlasses angewiesen ist, beleuchtet nur die eine Seite der gelebten Gemeinschaft und der partnerschaftlichen Bewältigung des Alltags.