Je länger die Lebensgemeinschaft andauert, um so mehr rückt die gegenseitige Aufrechnung von Unterstützungsleistungen - in welcher Art auch immer - in den Hintergrund. Die Steuerverwaltung geht im Übrigen selber davon aus, dass gesamthaft betrachtet die Beiträge der beiden Lebenspartner an den gemeinsamen Haushalt sich ungefähr die Waage hielten.