Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben beide Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassend Beistand, so ist eine umfassende Lebensgemeinschaft zu bejahen (BGE 118 II 238 Erw. 3b). Gemäss der bundesgerichtlichen Definition der umfassenden Lebensgemeinschaft bilden somit die wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen nur einen Aspekt des Zusammenlebens. Je länger die Lebensgemeinschaft andauert, um so mehr rückt die gegenseitige Aufrechnung von Unterstützungsleistungen - in welcher Art auch immer - in den Hintergrund.