Als umfassende Lebensgemeinschaft gilt denn auch das Zusammenleben von zwei Personen mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter, welches sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Dabei kommt nicht allen drei Komponenten die gleiche Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben beide Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassend Beistand, so ist eine umfassende Lebensgemeinschaft zu bejahen (BGE 118 II 238 Erw.