Daraus abzuleiten, bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften sei die im Grundsatz anerkannte steuerliche Privilegierung davon abhängig, dass der Erblasser sozialen Verpflichtungen gegenüber seinem Lebenspartner nachkommt und "diese selbst über seinen Tod hinaus wahrnimmt", reduziert jedoch das Konkubinat im Ergebnis auf die gegenseitige materielle Unterstützung, lässt jedoch die übrigen Komponenten der umfassenden Lebensgemeinschaft ausser Betracht. Als umfassende Lebensgemeinschaft gilt denn auch das Zusammenleben von zwei Personen mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter, welches sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist.