Es mag zutreffen, dass das Kriterium der Unterstützung für die Gewährung des privilegierten Steuersatzes an sozialen Überlegungen des Gesetzgebers anknüpft. Daraus abzuleiten, bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften sei die im Grundsatz anerkannte steuerliche Privilegierung davon abhängig, dass der Erblasser sozialen Verpflichtungen gegenüber seinem Lebenspartner nachkommt und "diese selbst über seinen Tod hinaus wahrnimmt", reduziert jedoch das Konkubinat im Ergebnis auf die gegenseitige materielle Unterstützung, lässt jedoch die übrigen Komponenten der umfassenden Lebensgemeinschaft ausser Betracht.