NStP 2000 S. 80). e) Was nun die beanstandete Voraussetzung der erheblichen Unterstützung betrifft, so lehnt sich die Praxis der Steuerverwaltung zu stark an die Regelung betreffend Dienstboten an. Dies gilt freilich nicht in Bezug auf die Ausgestaltung der Steuer und auf die Gleichbehandlung mit in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Personen, sondern hinsichtlich der der Norm zugrunde liegenden Motive des Gesetzgebers. Wenn die Steuerverwaltung die ethisch und sozial begründeten Motive für die Privilegierung der Angestellten (vgl. LGVE 1987 II Nr. 15) auf die Konkubinatspaare überträgt, so ist dies in der Form fragwürdig.