Auf diesen Steuersatz im Falle eines eheähnlichen Lebensverhältnisses abzustellen, darf mangels gesetzlicher Bestimmungen, der langjährigen und offenbar mit keinen besonderen Schwierigkeiten umgesetzten Praxis und schliesslich im Hinblick auf den Umstand, dass der überlebende Ehegatte nicht erbschaftssteuerpflichtig ist, als vertretbar bezeichnet werden. Dabei ist immerhin festzustellen, dass selbst ein Verzicht auf eine bevorzugte Besteuerung von Konkubinatspartnern verfassungsrechtlich zulässig wäre (BG-Urteil vom 7. August 2000 in: NStP 2000 S. 80).