b EStG) festzulegen, ist nicht zu beanstanden. Der Steuersatz von 6 % gilt einerseits für den privilegierten Tatbestand gemäss § 11 Abs. 1 lit. b EStG, andererseits stellt er den niedrigsten Steuersatz bei der Bemessung der Steuerpflicht aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses dar (§ 3 Abs. 1 lit. a EStG). Auf diesen Steuersatz im Falle eines eheähnlichen Lebensverhältnisses abzustellen, darf mangels gesetzlicher Bestimmungen, der langjährigen und offenbar mit keinen besonderen Schwierigkeiten umgesetzten Praxis und schliesslich im Hinblick auf den Umstand, dass der überlebende Ehegatte nicht erbschaftssteuerpflichtig ist, als vertretbar bezeichnet werden.