Der Beschwerdeführer bezeichnet denn auch dieses Kriterium als sachfremd und verfassungswidrig. d) Das Erbschaftssteuergesetz des Kantons Luzern enthält keine Bestimmungen über die Steuerpflicht von Lebens- oder Konkubinatspartnern. Das Verwaltungsgericht hat - soweit ersichtlich - zu dieser Fragestellung bislang kein Urteil erlassen. Dass die Kantonale Steuerverwaltung das Berner Urteil aus dem Jahre 1994 zum Anlass genommen hat, die "Konkubinatsfrage" in dem dargelegten Sinne zu behandeln und einen Steuersatz in Anlehnung an die für Dienstboten (Hausangestellte) und Arbeitnehmer geltende Regelung (§ 11 Abs. 1 lit. b EStG) festzulegen, ist nicht zu beanstanden.