Umstritten ist jedoch die Erfüllung der zweiten Bedingung. Die Steuerbehörden sind der Auffassung, der Beschwerdeführer sei von seiner Lebenspartnerin nicht in erheblichem Masse unterstützt worden, weshalb der Steuersatz von 6 % gemäss den Weisungen nicht angewendet werden könne, was der Beschwerdeführer wiederum in Abrede stellt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch einstweilen offen gelassen werden. Vorab ist nämlich zu prüfen, ob die Besteuerung zum privilegierten Steuersatz überhaupt vom Kriterium der erheblichen Unterstützung abhängig gemacht werden darf. Der Beschwerdeführer bezeichnet denn auch dieses Kriterium als sachfremd und verfassungswidrig.