Der privilegierte Steuersatz kommt jedoch nur unter den folgenden Voraussetzungen zum Tragen: Zum Einen muss die erbrechtlich begünstigte Person mit der Erblasserin während mindestens den letzten 5 Jahren vor deren Tod ununterbrochen und in einer umfassenden Lebensgemeinschaft zusammen gelebt haben. Zum Anderen muss die begünstigte Person von der Erblasserin in erheblichem Mass unterstützt worden sein (LU StB, a.a.O., §§ 3 f. Nr. 1 Ziff. 9). c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die erste Voraussetzung erfüllt. Er lebte seit 1972 mit A bis zu deren Tode im Jahre 1997 in der gleichen Wohnung zusammen. Umstritten ist jedoch die Erfüllung der zweiten Bedingung.