Der die Summe von Fr. 2'000.-- übersteigende Betrag ist mit 6 % erbschaftssteuerpflichtig. Weil die Regelung nach dem Luzerner Erbschaftssteuergesetz mit derjenigen des Kantons Bern vergleichbar ist, lässt die Kantonale Steuerverwaltung seit 1995 - in verfassungskonformer Auslegung des Erbschaftssteuergesetzes - die steuerliche Privilegierung der Lebenspartner zu, und zwar mit einem Steuersatz von 6 %. Der privilegierte Steuersatz kommt jedoch nur unter den folgenden Voraussetzungen zum Tragen: