Gemäss § 11 Abs. 1 lit. b EStG sind Vermächtnisse, Schenkungen, Nutzniessungen und Leibrenten von Dienstherrschaften zugunsten ihrer Dienstboten und von Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmer, soweit sie den Kapitalwert von Fr. 2'000.-- nicht übersteigen, von der Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit. Der die Summe von Fr. 2'000.-- übersteigende Betrag ist mit 6 % erbschaftssteuerpflichtig.