Nach Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung ist jedoch der privilegierte Steuersatz nicht anzuwenden, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzung der erheblichen Unterstützung durch die Erblasserin in den letzten fünf Jahren vor deren Tod nicht habe nachweisen können. Deshalb müsse eine Besteuerung zum ordentlichen Steuersatz erfolgen. b) Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erklärte im Jahre 1994 die Besteuerung von Zuwendungen an langjährige Lebenspartner zum Höchstsatz für verfassungswidrig, und zwar im Hinblick auf den für Hausangestellte geltenden privilegierten Steuersatz, der lediglich die Hälfte des Höchstsatzes beträgt.