Eine "Kompensation" der Steuerschuld mit einer angeblich zu hoch veranlagten und rechtskräftigen Erbschaftssteuer in Bezug auf die Vorerbschaft fällt ausser Betracht. 3.- [Es folgen Ausführungen, wonach die unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren im Erbschaftssteuerrecht verfassungsrechtlich zulässig ist.] 4.- a) Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, eine Erbschaftssteuer von 6 % festzulegen. Er beruft sich auf die Praxis im Kanton Luzern, wonach bei langjährigen Lebenspartnern der privilegierte Steuersatz von 6 % gelte. Nach Auffassung der Kantonalen