Die Veranlagung vom 8. Februar 2001 wurde auch nicht angefochten. Dass die Steuerverwaltung das erwähnte Urteil des Bundesgerichts betreffend die Besteuerung der Fideikommisse zum Anlass genommen hat, die Praxis bei der Vor- und Nacherbschaft zu ändern, so dass der Vorerbe künftig nur noch den kapitalisierten Ertrag aus der Vorerbschaft wird versteuern müssen (LU StB, Weisungen EStG, §§ 3 f. Nr. 1, Ziff. 10), kann dem Beschwerdeführer nicht helfen. Denn in seinem Fall geht es einzig um die Besteuerung der Nacherbschaft. Eine "Kompensation" der Steuerschuld mit einer angeblich zu hoch veranlagten und rechtskräftigen Erbschaftssteuer in Bezug auf die Vorerbschaft fällt ausser Betracht.