Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, seine Steuerpflicht sei durch die auf der Vorerbeneinsetzung veranlagte Erbschaftssteuer gleichsam abgegolten, sticht dieses Argument nicht. Zwar wurde die Vorerbschaft nach der Substanz, d.h. gestützt auf die Summe der übergegangenen Nachlasswerte und nicht nach einem kapitalisierten Ertragswert besteuert. Ingesamt wurde eine Erbschaftssteuer von 12 % des Nachlasses erhoben (6 % Grundsteuer und 100 % Progressionszuschlag). Die Erhebung der Erbschaftssteuer auf der Vorerbschaft erfolgte jedoch nach den Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes und der damals geltenden Praxis. Die Veranlagung vom 8. Februar 2001 wurde auch nicht angefochten.