Universalsukzession ist somit der Beschwerdeführer verpflichtet, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen Erbschaftssteuern zu bezahlen. Massgebend für den Steuersatz ist dabei das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als Nacherben und der Erblasserin. Denn der Nachberufene ist der Rechtsnachfolger des Erblasses; der Nacherbe ist nicht Erbe des Vorerben (LGVE 1983 II Nr. 14; Bessenich in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2003, N 6 vor Art. 488 - 492 ZGB). Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, seine Steuerpflicht sei durch die auf der Vorerbeneinsetzung veranlagte Erbschaftssteuer gleichsam abgegolten, sticht dieses Argument nicht.