Der Nacherbe bleibt grundsätzlich voll steuerpflichtig, und zwar gemäss dem gesetzlichen Steuersatz, der zwischen dem Erblasser und dem Erben bestehenden Verwandtschaftsverhältnis abgestuft wird (§ 3 Abs. 1 EStG). c) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer als Nacherbe den Nachlass seiner Lebenspartnerin über den Vorerben erhalten. Dass er über die an ihn übergegangenen Vermögenswerte nicht voll verfügen könnte, macht er nicht geltend und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Kraft Universalsukzession ist somit der Beschwerdeführer verpflichtet, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen Erbschaftssteuern zu bezahlen.