Wie die Steuerverwaltung zu Recht bemerkt, hat das Bundesgericht die erbschaftssteuerrechtliche Erfassung sowohl der Vorerbschaft wie der Nacherbschaft nicht beanstandet. Eine verfassungskonforme Besteuerung ist - soweit es sich nicht um eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest handelt - freilich nur dadurch zu erreichen, dass die Erbschaftssteuer beim Vorerben lediglich auf den kapitalisierten Ertrag der Vorerbschaft erhoben wird. Der Nacherbe bleibt grundsätzlich voll steuerpflichtig, und zwar gemäss dem gesetzlichen Steuersatz, der zwischen dem Erblasser und dem Erben bestehenden Verwandtschaftsverhältnis abgestuft wird (§ 3 Abs. 1 EStG).