Dies gilt vor allem dann, wenn der Vorerbe die Substanz der Erbschaft erhalten muss und es sich um keine Erbeinsetzung auf den Überrest handelt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann das Urteil des Bundesgerichts (BG-Urteil vom 25.11.2002; 2P.168/2002) nicht dazu führen, die angefochtene Erbschaftssteuer vollständig aufzuheben. Wie die Steuerverwaltung zu Recht bemerkt, hat das Bundesgericht die erbschaftssteuerrechtliche Erfassung sowohl der Vorerbschaft wie der Nacherbschaft nicht beanstandet.