Das Teilungsamt Z berechnete das erbschaftssteuerpflichtige Vermögen und setzte die von B - einerseits als Nacherbe des Nachlasses von A, andererseits als eingesetzter Erbe in das übrige Vermögen des C - geschuldete Erbschaftssteuer fest. Nach einem erfolglosen Einspracheverfahren erhob B gegen den Entscheid, soweit er für die Nacherbschaft mit einer Erbschaftssteuer von 40 % (20 % Grundsteuer plus 100 % Progressionszuschlag) veranlagt wurde, Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, den Entscheid aufzuheben, eventuell eine Erbschaftssteuer von 6 % festzulegen. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 2.- b)