C erhielt aus der Vorerbschaft den Betrag von rund Fr. 620'000.--. Dieser Anteil wurde mit einer Erbschaftssteuer von 12 % (6 % Grundsteuer und 100 % Progressionszuschlag) belegt. C starb im Januar 2001. Er hatte seinerseits B als alleinigen Erben seines Nachlasses eingesetzt. Zum Nachlassvermögen gehörte auch die im Jahre 1997 erworbene Vorerbschaft, die nun an den Nacherben B fiel. Das Teilungsamt Z berechnete das erbschaftssteuerpflichtige Vermögen und setzte die von B - einerseits als Nacherbe des Nachlasses von A, andererseits als eingesetzter Erbe in das übrige Vermögen des C - geschuldete Erbschaftssteuer fest.