Auch ohne eine erhebliche Unterstützung der begünstigten Person zu Lebzeiten gilt zwischen langjährigen Lebenspartnern der privilegierte Erbschaftssteuersatz von 6 %. Mindestdauer des Konkubinats für die Anwendung des privilegierten Steuersatzes offen gelassen (Erw. 4 f.). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Im Dezember 1997 starb A, die in Z gewohnt und seit 1972 mit B zusammengelebt hatte. A hatte letztwillig verfügt und ihren Bruder C als Vorerben sowie ihren Lebenspartner B als Nacherben eingesetzt. C erhielt aus der Vorerbschaft den Betrag von rund Fr. 620'000.--.