{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-70_2004-01-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2523", "Checksum": "32d5ca4a63bb3dd6b126d92f7291e19e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 70", "2004 II Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.01.2004 A 03 70 (2004 II Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 3 Abs. 1 und 11 Abs. 1 lit. b EStG. Nacherbschaft. Ein Nacherbe bleibt grundsätzlich voll steuerpflichtig, und zwar gemäss dem zwischen dem Erblasser und dem Nacherben anwendbaren gesetzlichen Steuersatz (Erw. 2). Zum Steuersatz bei der Veranlagung von langjährigen Konkubinatspaaren. Auch ohne eine erhebliche Unterstützung der begünstigten Person zu Lebzeiten gilt zwischen langjährigen Lebenspartnern der privilegierte Erbschaftssteuersatz von 6 %. Mindestdauer des Konkubinats für die Anwendung des privilegierten Steuersatzes offen gelassen (Erw. 4 f.). | Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:11", "Checksum": "600869ad0f2b2573165c1c59f1a4a243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.01.2004 A 03 70 (2004 II Nr. 28)\nRegeste:\n§§ 3 Abs. 1 und 11 Abs. 1 lit. b EStG. Nacherbschaft. Ein Nacherbe bleibt grundsätzlich voll steuerpflichtig, und zwar gemäss dem zwischen dem Erblasser und dem Nacherben anwendbaren gesetzlichen Steuersatz (Erw. 2). Zum Steuersatz bei der Veranlagung von langjährigen Konkubinatspaaren. Auch ohne eine erhebliche Unterstützung der begünstigten Person zu Lebzeiten gilt zwischen langjährigen Lebenspartnern der privilegierte Erbschaftssteuersatz von 6 %. Mindestdauer des Konkubinats für die Anwendung des privilegierten Steuersatzes offen gelassen (Erw. 4 f.). | Erbschaftssteuer\n\n umfassenden Lebensgemeinschaft ausser Betracht. Als umfassende Lebensgemeinschaft gilt denn auch das Zusammenleben von zwei Personen mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter, welches sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Dabei kommt nicht allen drei Komponenten die gleiche Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben beide Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassend Beistand, so ist eine umfassende Lebensgemeinschaft zu bejahen (BGE 118 II 238 Erw. 3b). Gemäss der bundesgerichtlichen Definition der umfassenden Lebensgemeinschaft bilden somit die wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen nur einen Aspekt des Zusammenlebens. Je länger die Lebensgemeinschaft andauert, um so mehr rückt die gegenseitige Aufrechnung von Unterstützungsleistungen - in welcher Art auch immer - in den Hintergrund. Die Steuerverwaltung geht im Übrigen selber davon aus, dass gesamthaft betrachtet die Beiträge der beiden Lebenspartner an den gemeinsamen Haushalt sich ungefähr die Waage hielten. Dass der überlebende Konkubinatspartner von seinem verstorbenen Partner in erheblichem Mass (und vorab materiell) unterstützt worden ist und damit gleichsam auf eine möglichst geringe steuerliche Belastung des auf ihn übergehenden Nachlasses angewiesen ist, beleuchtet nur die eine Seite der gelebten Gemeinschaft und der partnerschaftlichen Bewältigung des Alltags. Daran ändert nichts, wenn die Steuerverwaltung den Nachweis der erheblichen Unterstützung nur während der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der Lebensgemeinschaft verlangt. f) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Bern der Steuersatz für Hausangestellte von 5 % generell für Personen gilt, die in Haus- oder Wohngemeinschaft gelebt haben, ohne miteinander verheiratet zu sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Haus- oder Wohngemeinschaft auf einem Angestelltenverhältnis, einem Konkubinat oder einer anderen Form des Zusammenlebens basiert. Weitere Voraussetzungen, wie etwa die hier umstrittene Bedingung der erheblichen Unterstützung, werden nicht verlangt (vgl. das erwähnte BG-Urteil in: NStP 2000 S. 81; ferner Casanova, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2000 in: ASA 71 S. 21). Dabei sind immerhin auch Unterschiede in der gesetzlichen Grundlage auszumachen. Das bernische Gesetz über die Erbschafts - und Schenkungssteuer (in der Fassung vom 6. April 1919) verlangte offenbar für Hausangestellte, dass sie mindestens zehn Jahre in der gleichen Familie tätig waren. Demgemäss kann ein Konkubinatspartner den privilegierten Steuersatz erst dann geltend machen, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat. Das gilt grundsätzlich auch nach dem neuen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz des Kantons Bern vom 23. November 1999. Dort ist allgemein von Personen die Rede, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt haben (Art. 19 Abs. 1 lit. b ESchG). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die bernische Praxis, an der sich die Steuerverwaltung des Kantons Luzern orientiert, weitere Einschränkungen, wie das hier angefochtene Kriterium der Unterstützung, nicht kennt. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach die Voraussetzung der erheblichen Unterstützung sachfremd ist und auf diese zu verzichten sei, als nachvollziehbar. 5.- a) Nach dem Gesagten erweist sich das Erfordernis der erheblichen Unterstützung, wie es in den Weisungen der Steuerverwaltung umschrieben ist, als nicht anwendbar. Das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und A unbestritten während 25 Jahren ununterbrochen bestanden hat. Bei der von der Kantonalen Steuerverwaltung entwickelten Praxis zur erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung von Konkubinatspaaren muss die Tatsache der umfassenden, hier sogar während Jahrzehnten aufrecht erhaltenen Lebensgemeinschaft genügen. Der Beschwerdeführer kann somit hinsichtlich der Besteuerung der Nacherbschaft den privilegierten Steuersatz von 6 % geltend machen. Eine uneingeschränkte steuerliche Privilegierung jeder Lebenspartnerschaft steht freilich nicht zur Diskussion. Im Sinne der dargelegten Praxis muss es sich um eine echte und langjährige Lebensgemeinschaft handeln. Der Begriff der langjährigen Lebensgemeinschaft bedarf der Auslegung und Konkretisierung. Die Praxis hat bislang eine Dauer von mindestens fünf Jahren verlangt. Diese Mindestdauer scheint nicht zuletzt mit dem Kriterium der Unterstützung verknüpft gewesen zu sein. Im vorliegenden Fall dauerte die Lebensgemeinschaft während 25 Jahren an, weshalb sich Ausführungen zur erforderlichen Minimaldauer des Konkubinats erübrigen. |"}