{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-70_2004-01-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2523", "Checksum": "32d5ca4a63bb3dd6b126d92f7291e19e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 70", "2004 II Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.01.2004 A 03 70 (2004 II Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 3 Abs. 1 und 11 Abs. 1 lit. b EStG. Nacherbschaft. Ein Nacherbe bleibt grundsätzlich voll steuerpflichtig, und zwar gemäss dem zwischen dem Erblasser und dem Nacherben anwendbaren gesetzlichen Steuersatz (Erw. 2). 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Auch ohne eine erhebliche Unterstützung der begünstigten Person zu Lebzeiten gilt zwischen langjährigen Lebenspartnern der privilegierte Erbschaftssteuersatz von 6 %. Mindestdauer des Konkubinats für die Anwendung des privilegierten Steuersatzes offen gelassen (Erw. 4 f.). | Erbschaftssteuer\n\n nicht anzuwenden, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzung der erheblichen Unterstützung durch die Erblasserin in den letzten fünf Jahren vor deren Tod nicht habe nachweisen können. Deshalb müsse eine Besteuerung zum ordentlichen Steuersatz erfolgen. b) Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erklärte im Jahre 1994 die Besteuerung von Zuwendungen an langjährige Lebenspartner zum Höchstsatz für verfassungswidrig, und zwar im Hinblick auf den für Hausangestellte geltenden privilegierten Steuersatz, der lediglich die Hälfte des Höchstsatzes beträgt. Langjährige Lebenspartner müssten in Bezug auf die Erbschaftssteuer zumindest gleich wie Hausangestellte behandelt werden (NStP 1994 S. 1). Gemäss § 11 Abs. 1 lit. b EStG sind Vermächtnisse, Schenkungen, Nutzniessungen und Leibrenten von Dienstherrschaften zugunsten ihrer Dienstboten und von Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmer, soweit sie den Kapitalwert von Fr. 2'000.-- nicht übersteigen, von der Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit. Der die Summe von Fr. 2'000.-- übersteigende Betrag ist mit 6 % erbschaftssteuerpflichtig. Weil die Regelung nach dem Luzerner Erbschaftssteuergesetz mit derjenigen des Kantons Bern vergleichbar ist, lässt die Kantonale Steuerverwaltung seit 1995 - in verfassungskonformer Auslegung des Erbschaftssteuergesetzes - die steuerliche Privilegierung der Lebenspartner zu, und zwar mit einem Steuersatz von 6 %. Der privilegierte Steuersatz kommt jedoch nur unter den folgenden Voraussetzungen zum Tragen: Zum Einen muss die erbrechtlich begünstigte Person mit der Erblasserin während mindestens den letzten 5 Jahren vor deren Tod ununterbrochen und in einer umfassenden Lebensgemeinschaft zusammen gelebt haben. Zum Anderen muss die begünstigte Person von der Erblasserin in erheblichem Mass unterstützt worden sein (LU StB, a.a.O., §§ 3 f. Nr. 1 Ziff. 9). c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die erste Voraussetzung erfüllt. Er lebte seit 1972 mit A bis zu deren Tode im Jahre 1997 in der gleichen Wohnung zusammen. Umstritten ist jedoch die Erfüllung der zweiten Bedingung. Die Steuerbehörden sind der Auffassung, der Beschwerdeführer sei von seiner Lebenspartnerin nicht in erheblichem Masse unterstützt worden, weshalb der Steuersatz von 6 % gemäss den Weisungen nicht angewendet werden könne, was der Beschwerdeführer wiederum in Abrede stellt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch einstweilen offen gelassen werden. Vorab ist nämlich zu prüfen, ob die Besteuerung zum privilegierten Steuersatz überhaupt vom Kriterium der erheblichen Unterstützung abhängig gemacht werden darf. Der Beschwerdeführer bezeichnet denn auch dieses Kriterium als sachfremd und verfassungswidrig. d) Das Erbschaftssteuergesetz des Kantons Luzern enthält keine Bestimmungen über die Steuerpflicht von Lebens- oder Konkubinatspartnern. Das Verwaltungsgericht hat - soweit ersichtlich - zu dieser Fragestellung bislang kein Urteil erlassen. Dass die Kantonale Steuerverwaltung das Berner Urteil aus dem Jahre 1994 zum Anlass genommen hat, die \"Konkubinatsfrage\" in dem dargelegten Sinne zu behandeln und einen Steuersatz in Anlehnung an die für Dienstboten (Hausangestellte) und Arbeitnehmer geltende Regelung (§ 11 Abs. 1 lit. b EStG) festzulegen, ist nicht zu beanstanden. Der Steuersatz von 6 % gilt einerseits für den privilegierten Tatbestand gemäss § 11 Abs. 1 lit. b EStG, andererseits stellt er den niedrigsten Steuersatz bei der Bemessung der Steuerpflicht aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses dar (§ 3 Abs. 1 lit. a EStG). Auf diesen Steuersatz im Falle eines eheähnlichen Lebensverhältnisses abzustellen, darf mangels gesetzlicher Bestimmungen, der langjährigen und offenbar mit keinen besonderen Schwierigkeiten umgesetzten Praxis und schliesslich im Hinblick auf den Umstand, dass der überlebende Ehegatte nicht erbschaftssteuerpflichtig ist, als vertretbar bezeichnet werden. Dabei ist immerhin festzustellen, dass selbst ein Verzicht auf eine bevorzugte Besteuerung von Konkubinatspartnern verfassungsrechtlich zulässig wäre (BG-Urteil vom 7. August 2000 in: NStP 2000 S. 80). e) Was nun die beanstandete Voraussetzung der erheblichen Unterstützung betrifft, so lehnt sich die Praxis der Steuerverwaltung zu stark an die Regelung betreffend Dienstboten an. Dies gilt freilich nicht in Bezug auf die Ausgestaltung der Steuer und auf die Gleichbehandlung mit in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Personen, sondern hinsichtlich der der Norm zugrunde liegenden Motive des Gesetzgebers. Wenn die Steuerverwaltung die ethisch und sozial begründeten Motive für die Privilegierung der Angestellten (vgl. LGVE 1987 II Nr. 15) auf die Konkubinatspaare überträgt, so ist dies in der Form fragwürdig. Es mag zutreffen, dass das Kriterium der Unterstützung für die Gewährung des privilegierten Steuersatzes an sozialen Überlegungen des Gesetzgebers anknüpft. Daraus abzuleiten, bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften sei die im Grundsatz anerkannte steuerliche Privilegierung davon abhängig, dass der Erblasser sozialen Verpflichtungen gegenüber seinem Lebenspartner nachkommt und \"diese selbst über seinen Tod hinaus wahrnimmt\", reduziert jedoch das Konkubinat im Ergebnis auf die gegenseitige materielle Unterstützung, lässt jedoch die übrigen Komponenten der"}