{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-70_2004-01-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2523", "Checksum": "32d5ca4a63bb3dd6b126d92f7291e19e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 70", "2004 II Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.01.2004 A 03 70 (2004 II Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 3 Abs. 1 und 11 Abs. 1 lit. b EStG. Nacherbschaft. Ein Nacherbe bleibt grundsätzlich voll steuerpflichtig, und zwar gemäss dem zwischen dem Erblasser und dem Nacherben anwendbaren gesetzlichen Steuersatz (Erw. 2). 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Auch ohne eine erhebliche Unterstützung der begünstigten Person zu Lebzeiten gilt zwischen langjährigen Lebenspartnern der privilegierte Erbschaftssteuersatz von 6 %. Mindestdauer des Konkubinats für die Anwendung des privilegierten Steuersatzes offen gelassen (Erw. 4 f.). | Erbschaftssteuer\n\n\n| Entscheid: | Im Dezember 1997 starb A, die in Z gewohnt und seit 1972 mit B zusammengelebt hatte. A hatte letztwillig verfügt und ihren Bruder C als Vorerben sowie ihren Lebenspartner B als Nacherben eingesetzt. C erhielt aus der Vorerbschaft den Betrag von rund Fr. 620'000.--. Dieser Anteil wurde mit einer Erbschaftssteuer von 12 % (6 % Grundsteuer und 100 % Progressionszuschlag) belegt. C starb im Januar 2001. Er hatte seinerseits B als alleinigen Erben seines Nachlasses eingesetzt. Zum Nachlassvermögen gehörte auch die im Jahre 1997 erworbene Vorerbschaft, die nun an den Nacherben B fiel. Das Teilungsamt Z berechnete das erbschaftssteuerpflichtige Vermögen und setzte die von B - einerseits als Nacherbe des Nachlasses von A, andererseits als eingesetzter Erbe in das übrige Vermögen des C - geschuldete Erbschaftssteuer fest. Nach einem erfolglosen Einspracheverfahren erhob B gegen den Entscheid, soweit er für die Nacherbschaft mit einer Erbschaftssteuer von 40 % (20 % Grundsteuer plus 100 % Progressionszuschlag) veranlagt wurde, Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, den Entscheid aufzuheben, eventuell eine Erbschaftssteuer von 6 % festzulegen. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 2.- b) Der Erblasser ist befugt, einen eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern (Art. 488 Abs. 1 ZGB). Ist nichts anderes bestimmt worden, so erfolgt die Auslieferung zum Zeitpunkt des Todes des Vorerben (Art. 489 Abs. 1 ZGB). Der Vorerbe ist zwar von Gesetzes wegen formeller Eigentümer des Nachlasses, ist jedoch in der Ausübung seiner Eigentumsrechte wirtschaftlich und rechtlich beschränkt. Dies gilt vor allem dann, wenn der Vorerbe die Substanz der Erbschaft erhalten muss und es sich um keine Erbeinsetzung auf den Überrest handelt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann das Urteil des Bundesgerichts (BG-Urteil vom 25.11.2002; 2P.168/2002) nicht dazu führen, die angefochtene Erbschaftssteuer vollständig aufzuheben. Wie die Steuerverwaltung zu Recht bemerkt, hat das Bundesgericht die erbschaftssteuerrechtliche Erfassung sowohl der Vorerbschaft wie der Nacherbschaft nicht beanstandet. Eine verfassungskonforme Besteuerung ist - soweit es sich nicht um eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest handelt - freilich nur dadurch zu erreichen, dass die Erbschaftssteuer beim Vorerben lediglich auf den kapitalisierten Ertrag der Vorerbschaft erhoben wird. Der Nacherbe bleibt grundsätzlich voll steuerpflichtig, und zwar gemäss dem gesetzlichen Steuersatz, der zwischen dem Erblasser und dem Erben bestehenden Verwandtschaftsverhältnis abgestuft wird (§ 3 Abs. 1 EStG). c) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer als Nacherbe den Nachlass seiner Lebenspartnerin über den Vorerben erhalten. Dass er über die an ihn übergegangenen Vermögenswerte nicht voll verfügen könnte, macht er nicht geltend und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Kraft Universalsukzession ist somit der Beschwerdeführer verpflichtet, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen Erbschaftssteuern zu bezahlen. Massgebend für den Steuersatz ist dabei das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als Nacherben und der Erblasserin. Denn der Nachberufene ist der Rechtsnachfolger des Erblasses; der Nacherbe ist nicht Erbe des Vorerben (LGVE 1983 II Nr. 14; Bessenich in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2003, N 6 vor Art. 488 - 492 ZGB). Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, seine Steuerpflicht sei durch die auf der Vorerbeneinsetzung veranlagte Erbschaftssteuer gleichsam abgegolten, sticht dieses Argument nicht. Zwar wurde die Vorerbschaft nach der Substanz, d.h. gestützt auf die Summe der übergegangenen Nachlasswerte und nicht nach einem kapitalisierten Ertragswert besteuert. Ingesamt wurde eine Erbschaftssteuer von 12 % des Nachlasses erhoben (6 % Grundsteuer und 100 % Progressionszuschlag). Die Erhebung der Erbschaftssteuer auf der Vorerbschaft erfolgte jedoch nach den Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes und der damals geltenden Praxis. Die Veranlagung vom 8. Februar 2001 wurde auch nicht angefochten. Dass die Steuerverwaltung das erwähnte Urteil des Bundesgerichts betreffend die Besteuerung der Fideikommisse zum Anlass genommen hat, die Praxis bei der Vor- und Nacherbschaft zu ändern, so dass der Vorerbe künftig nur noch den kapitalisierten Ertrag aus der Vorerbschaft wird versteuern müssen (LU StB, Weisungen EStG, §§ 3 f. Nr. 1, Ziff. 10), kann dem Beschwerdeführer nicht helfen. Denn in seinem Fall geht es einzig um die Besteuerung der Nacherbschaft. Eine \"Kompensation\" der Steuerschuld mit einer angeblich zu hoch veranlagten und rechtskräftigen Erbschaftssteuer in Bezug auf die Vorerbschaft fällt ausser Betracht. 3.- [Es folgen Ausführungen, wonach die unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren im Erbschaftssteuerrecht verfassungsrechtlich zulässig ist.] 4.- a) Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, eine Erbschaftssteuer von 6 % festzulegen. Er beruft sich auf die Praxis im Kanton Luzern, wonach bei langjährigen Lebenspartnern der privilegierte Steuersatz von 6 % gelte. Nach Auffassung der Kantonalen Steuerverwaltung ist jedoch der privilegierte Steuersatz"}