{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-70_2004-01-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2523", "Checksum": "32d5ca4a63bb3dd6b126d92f7291e19e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 70", "2004 II Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.01.2004 A 03 70 (2004 II Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 3 Abs. 1 und 11 Abs. 1 lit. b EStG. Nacherbschaft. Ein Nacherbe bleibt grundsätzlich voll steuerpflichtig, und zwar gemäss dem zwischen dem Erblasser und dem Nacherben anwendbaren gesetzlichen Steuersatz (Erw. 2). Zum Steuersatz bei der Veranlagung von langjährigen Konkubinatspaaren. Auch ohne eine erhebliche Unterstützung der begünstigten Person zu Lebzeiten gilt zwischen langjährigen Lebenspartnern der privilegierte Erbschaftssteuersatz von 6 %. Mindestdauer des Konkubinats für die Anwendung des privilegierten Steuersatzes offen gelassen (Erw. 4 f.). | Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:11", "Checksum": "600869ad0f2b2573165c1c59f1a4a243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.01.2004 A 03 70 (2004 II Nr. 28)\nRegeste:\n§§ 3 Abs. 1 und 11 Abs. 1 lit. b EStG. Nacherbschaft. Ein Nacherbe bleibt grundsätzlich voll steuerpflichtig, und zwar gemäss dem zwischen dem Erblasser und dem Nacherben anwendbaren gesetzlichen Steuersatz (Erw. 2). Zum Steuersatz bei der Veranlagung von langjährigen Konkubinatspaaren. Auch ohne eine erhebliche Unterstützung der begünstigten Person zu Lebzeiten gilt zwischen langjährigen Lebenspartnern der privilegierte Erbschaftssteuersatz von 6 %. Mindestdauer des Konkubinats für die Anwendung des privilegierten Steuersatzes offen gelassen (Erw. 4 f.). | Erbschaftssteuer\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Erbschaftssteuer |\n| Entscheiddatum: | 20.01.2004 |\n| Fallnummer: | A 03 70 |\n| LGVE: | 2004 II Nr. 28 |\n| Leitsatz: | §§ 3 Abs. 1 und 11 Abs. 1 lit. b EStG. Nacherbschaft. Ein Nacherbe bleibt grundsätzlich voll steuerpflichtig, und zwar gemäss dem zwischen dem Erblasser und dem Nacherben anwendbaren gesetzlichen Steuersatz (Erw. 2). Zum Steuersatz bei der Veranlagung von langjährigen Konkubinatspaaren. Auch ohne eine erhebliche Unterstützung der begünstigten Person zu Lebzeiten gilt zwischen langjährigen Lebenspartnern der privilegierte Erbschaftssteuersatz von 6 %. Mindestdauer des Konkubinats für die Anwendung des privilegierten Steuersatzes offen gelassen (Erw. 4 f.). |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}