Soweit der Beschwerdeführer aus der Botschaft ableiten will, der Gesetzeswortlaut von § 16 Tourismusgesetz sei unklar und der Gesetzgeber habe alle steuerbefreiten Betriebe auch von der Kurtaxe ausnehmen wollen, kann dieser Auffassung nicht beigepflichtet werden. Sie steht in Widerspruch sowohl mit dem Wortlaut von § 16 des Gesetzesentwurfes, der unverändert ins geltende Gesetz aufgenommen wurde, als auch mit dem vorgeschriebenen Verwendungszweck der Kurtaxe, wonach diese von Gesetzes wegen für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, eingesetzt werden muss. |