Abgesehen von diesen gesetzlichen Ausnahmen haben die Betriebsinhaber die Kurtaxe von ihren Gästen zu erheben und der Gemeinde abzuliefern. Soweit der Beschwerdeführer aus der Botschaft ableiten will, der Gesetzeswortlaut von § 16 Tourismusgesetz sei unklar und der Gesetzgeber habe alle steuerbefreiten Betriebe auch von der Kurtaxe ausnehmen wollen, kann dieser Auffassung nicht beigepflichtet werden.