derartige Abgaben nicht abzuliefern haben. Es sind dies die Inhaberinnen und Inhaber aller Kategorien von Beherbergungsbetrieben, in denen Kinder unter 12 Jahren, Militärpersonen und Angehörige der Feuerwehr aus dienstlichen Gründen oder Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz am Abgabeort übernachten, sowie die Inhaber von Jugendherbergen, die Jugendliche unter 16 Jahren beherbergen. Abgesehen von diesen gesetzlichen Ausnahmen haben die Betriebsinhaber die Kurtaxe von ihren Gästen zu erheben und der Gemeinde abzuliefern.