Aus der gesetzlichen Konzeption und den Ausführungen des Regierungsrates wird deutlich, dass bezüglich der Ausnahmen von der "objektiven" Abgabepflicht sowohl bei der Kurtaxe als auch bei der Beherbergungsabgabe die gleichen Personen von der Entrichtung dieser Sondersteuern befreit sind, nämlich: Kinder unter 12 Jahren, Jugendliche unter 16 Jahren in Jugendherbergen, Militärpersonen und Angehörige der Feuerwehr und des Zivilschutzes mit Aufenthalt aus dienstlichen Gründen und Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz am Abgabeort. Durch die Umschreibung der von den Sondersteuern (Kurtaxe und Beherbergungsabgabe) ausgenommenen Personen wird zugleich geregelt, welche Beherbergungsbetriebe