Im Gesetzesentwurf sei deshalb vorgesehen, sowohl für die Kurtaxen als auch für die Beherbergungsabgaben die gleichen Personen und Institutionen von der Abgabepflicht zu befreien. Dem Anliegen, auch Jugendliche ab 16 Jahren als abgabepflichtig zu erklären, trägt das neue Tourismusgesetz Rechnung, indem nur Jugendliche unter 16 Jahren von der Kurtaxe wie auch von der Beherbergungsabgabe ausgenommen wurden (§ 16 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 lit. b Tourismusgesetz).