Es waren die gleichen Personengruppen, wie sie in § 8 Abs. 2 Tourismusgesetz definiert sind, wobei für Übernachtungen in Jugendherbergen keine Beherbergungsabgaben - noch Kurtaxen - abgeliefert werden mussten (GR 3/1994 S. 837; vgl. auch § 2 Abs. 2 Kurtaxengesetz und § 4 Abs. 1 lit. c Beherbergungsgesetz). In diesem Zusammenhang führte der Regierungsrat in der Botschaft aus, es gäbe keine zwingenden Gründe, die eine unterschiedliche Ausnahmeregelung bei der Abgabepflicht notwendig machten. Im Gesetzesentwurf sei deshalb vorgesehen, sowohl für die Kurtaxen als auch für die Beherbergungsabgaben die gleichen Personen und Institutionen von der Abgabepflicht zu befreien.