Viel weiter gingen demgegenüber die Ausnahmen bei der Beherbergungsabgabe. Die Ausnahmen von der "subjektiven" Abgabepflicht waren in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Beherbergungsabgaben (G XVIII 171) geregelt. Sie stimmen mit den Ausnahmen gemäss § 8 Abs. 1 Tourismusgesetz überein. Was die Ausnahmen von der "objektiven" Abgabepflicht betrifft, so waren die von der Beherbergungsabgabe befreiten Personen in § 5 Abs. 1 Beherbergungsgesetz näher umschrieben. Es waren die gleichen Personengruppen, wie sie in § 8 Abs. 2 Tourismusgesetz definiert sind, wobei für Übernachtungen in Jugendherbergen keine Beherbergungsabgaben - noch Kurtaxen - abgeliefert werden mussten (GR 3/1994 S. 837;