bereitstellt. Der Verwendungszweck der Kurtaxen, der Geltungsbereich, die Veranlagung, die Aufgaben der Gemeinden usw. wurden denn auch mehr oder weniger unverändert ins neue Tourismusgesetz übernommen (GR 3/1994 S. 837). Neu gegenüber dem früheren Recht ist jedoch die Ausweitung der Ausnahmen von der Kurtaxenabgabe. Von der Kurtaxenpflicht ausgenommen waren nach bisherigem Recht lediglich Jugendliche unter 16 Jahren und alle Personen, die in der Jugendherberge übernachten (GR 3/1994 S. 837, auch zum Folgenden; vgl. ebenso: § 2 Abs. 2 des aufgehobenen Kurtaxengesetzes, G XVII 341). Viel weiter gingen demgegenüber die Ausnahmen bei der Beherbergungsabgabe.