Auch schon unter dem Blickwinkel des besonderen Zweckes dieser Sondersteuer ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer als Betreiber eines Seminarhotels von seinen Gästen, soweit es sich nicht um Kinder unter 12 Jahren, Militärpersonen oder Feuerwehrleute, die sich aus dienstlichen Gründen am Abgabeort aufhalten, oder um Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde Z handelt, keine Kurtaxe erheben und abliefern sollte. Seine Gäste profitieren ebenso gut wie diejenigen in anderen Hotels, Gasthäusern oder Ferienhäusern vom gesamten Angebot an touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleitungen, welche die Gemeinde Z überwiegend im Interesse der Gäste