Auch nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist der Ertrag aus der Kurtaxe zweckgebunden für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen im Interesse der Gäste zu verwenden. Auch schon unter dem Blickwinkel des besonderen Zweckes dieser Sondersteuer ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer als Betreiber eines Seminarhotels von seinen Gästen, soweit es sich nicht um Kinder unter 12 Jahren, Militärpersonen oder Feuerwehrleute, die sich aus dienstlichen Gründen am Abgabeort aufhalten, oder um Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde Z handelt, keine Kurtaxe erheben und abliefern sollte.