Mit der Kurtaxe haben die Gemeinden die Möglichkeit, ihre Attraktivität und ihr Angebot zu heben (GR 3/1994 S. 832). Die Zielsetzung, die dem Kurtaxengesetz zugrunde lag, deckt sich mit dem Zweck der Kurtaxe gemäss § 14 Tourismusgesetz. Auch nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist der Ertrag aus der Kurtaxe zweckgebunden für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen im Interesse der Gäste zu verwenden.