In Bezug auf die abgabepflichtigen Personen unterscheidet sich also die Kurtaxe von der Beherbergungsabgabe. Soweit die Inhaberinnen und Inhaber der Beherbergungsbetriebe nach § 15 Abs. 2 Tourismusgesetz persönlich gar nicht kurtaxenpflichtig sind, weil sie diesbezüglich nicht Steuersubjekt sind, kann die Befreiung von der Kurtaxe auch nicht darauf ausgerichtet sein, ob die Beherbergungsbetriebe von der allgemeinen Steuerpflicht befreit sind. Wenn § 16 Tourismusgesetz daher "nur" jene Personengruppen von der Kurtaxe ausnimmt, welche auch von der Beherbergungsabgabe befreit sind, so macht dies durchaus Sinn. Insoweit ist der Wortlaut dieser Vorschrift klar und eindeutig.