In Bezug auf die Kurtaxe sind also die Gäste steuerpflichtige Subjekte, während den Betriebsinhabern bloss die Funktion als Inkassostelle zukommt, indem sie die von den Gästen eingeforderte Kurtaxe der Gemeinde abzuliefern haben. In dieser Hinsicht ist ihre Funktion vergleichbar mit jener des Arbeitgebers, der von den Arbeitnehmenden den Arbeitnehmeranteil der AHV-Beiträge vom Lohn in Abzug zu bringen und diesen zusammen mit dem (persönlich geschuldeten) Arbeitgeberanteil mit der Ausgleichskasse abzurechnen hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG). In Bezug auf die abgabepflichtigen Personen unterscheidet sich also die Kurtaxe von der Beherbergungsabgabe.