Für die Kurtaxe als Sondersteuer erklärt somit das Gesetz die "Gäste" selber als abgabepflichtig. Die Inhaberinnen und Inhaber der Beherbergungsbetriebe haben somit von ihren Gästen für jede Nacht die gesetzlich vorgeschriebene Kurtaxe zu erheben und diese dann aufgrund ihrer Abrechnung der Gemeinde bzw. der von ihr beauftragten örtlichen oder regionalen Tourismus- oder Gewerbeorganisation abzuliefern (§ 18 Abs. 1 Tourismusgesetz). In Bezug auf die Kurtaxe sind also die Gäste steuerpflichtige Subjekte, während den Betriebsinhabern bloss die Funktion als Inkassostelle zukommt, indem sie die von den Gästen eingeforderte Kurtaxe der Gemeinde abzuliefern haben.