erweist sich diese als obsolet. Demgegenüber sind für die Kurtaxe nicht die Besitzer von Hotels, Gasthäusern, Jugendherbergen, die Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern und die Betreiber gewinnorientierter Internatsschulen abgabepflichtig. Abgabepflichtig bzw. Steuersubjekt dieser Sondersteuer sind vielmehr die "Gäste", die sich in derartigen Betrieben aufhalten. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 Tourismusgesetz, wonach die Kurtaxe von den Gästen den Inhaberinnen und Inhabern der Beherbergungsbetriebe zu entrichten ist. Für die Kurtaxe als Sondersteuer erklärt somit das Gesetz die "Gäste" selber als abgabepflichtig.