Es versteht sich aber von selbst, dass die Befreiung sich nur auf jene Beherbergungsabgaben beziehen kann, welche die abgabepflichtigen Betriebe gemäss § 7 Tourismusgesetz persönlich zu entrichten haben. Nicht dazu gehören selbstredend Beherbergungsabgaben, welche für die Beherbergung von Personen im Sinn von § 8 Abs. 2 Tourismusgesetz gar nicht geschuldet sind, also für Kinder unter 12 Jahren in Hotels, Motels, Gasthäusern usw., für Jugendliche unter 16 Jahren in Jugendherbergen, für Militärpersonen und Angehörige der Feuerwehr und des Zivilschutzes mit dienstlich begründetem Aufenthalt am Abgabeort usw.