Von der Beherbergungsabgabepflicht können indessen diese Personen nur insoweit befreit werden, als sie die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Tourismusgesetz erfüllen, so z.B. weil eine gemeinnützige Institution im Sinn von § 70 Steuergesetz steuerbefreit ist. Es macht denn auch durchaus Sinn, dass eine von der allgemeinen Steuerpflicht befreite Organisation ebenfalls von der Sondersteuerpflicht wie von der Abgabepflicht der Tourismusförderungsabgaben ausgenommen ist. Es versteht sich aber von selbst, dass die Befreiung sich nur auf jene Beherbergungsabgaben beziehen kann, welche die abgabepflichtigen Betriebe gemäss § 7 Tourismusgesetz persönlich zu entrichten haben.